BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowakei)

In Kraft seit 01. Juni 2003
Up-to-date

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Art. 2

Verbindungsstellen nach Artikel 25 des Abkommens sind

a) in der Republik Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für das Arbeitslosengeld:

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice;

b) in der Slowakischen Republik

für die Kranken- und Rentenversicherung:

Sozialversicherungsanstalt,

für die Gesundheitsversicherung:

Allgemeine Gesundheitsversicherungsanstalt oder die nach den slowakischen Rechtsvorschriften bestimmte Einrichtung,

für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Nationales Arbeitsamt.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

Art. 3

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können die Verbindungsstellen miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Die Verbindungsstellen haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen von Dienstnehmern, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

Art. 4

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

a) bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

b) bei Anwendung der slowakischen Rechtsvorschriften von der Sozialversicherungsanstalt.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Art. 5

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

a) in der Republik Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

b) in der Slowakischen Republik

hinsichtlich der Krankenversicherung

von der Sozialversicherungsanstalt,

hinsichtlich der Gesundheitsversicherung

von der Allgemeinen Gesundheitsversicherungsanstalt oder der nach den slowakischen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtung.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

Art. 6

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Trägers nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der in Artikel 12 des Abkommens bezeichnete Träger hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten. Der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle sowie über den Tag der Aufnahme in ein Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und den Tag der Entlassung zu unterrichten.

(3) Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Trägers vorgesehen sind:

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 250 Euro oder den Gegenwert in der nationalen Währung übersteigen.

(4) Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 12 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

Art. 7

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 12 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nach Artikel 6 Absatz 1 nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 12 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Art. 8

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 9

Art. 9

In den Fällen der Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 16 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

Artikel 10

Gewährung von Geldleistungen

Art. 10

Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Artikel 11

Statistiken

Art. 11

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 vorgenommenen Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 12

Bearbeitung der Leistungsanträge

Art. 12

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit

Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Artikel 13

Zahlung von Geldleistungen

Art. 13

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Artikel 14

Statistiken

Art. 14

Auf Pensionen ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 15

Gewährung von Leistungen

Art. 15

In den Fällen der Artikel 22 und 23 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Kostenerstattung

Art. 16

(1) In den Fällen der Artikel 13 und 16 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens sind nach Vorlage der Forderung zu erstatten.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Geltungsdauer

Art. 17

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Bratislava, am 21. Dezember 2001 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.