Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird pro Jahr eine bestimmte Anzahl Genehmigungen vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres die vereinbarte Anzahl an Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 4 dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und ukrainischer Sprache verfaßte Muster der Genehmigung in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 7 Abs. 1 lit. a dieser Vereinbarung ein Kontrolldokument gemäß BEILAGE 3 dieses Memorandums.
(5) Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien für die drei folgenden Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:
| a) Emissionsstandards: | | |
Rauchgastrübung | | – ECE R 24.03 |
| oder | – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491 |
| oder | – § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) |
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