Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Anl. 1
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Vorwort
Artikel 1
Anwendungsbereich
Art. 1
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße im internationalen Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.
Artikel 2
Definitionen
Art. 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
(1) „Gelegenheitsverkehr“ ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Abs. 2 dieses Artikels) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3 dieses Artikels) entspricht.
(2) „Linienverkehr“ ist die fahrplanmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können.
(3) a) „Pendelverkehr“ ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielort Fahrgäste befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Fahrgäste sind entweder Staatsangehörige einer Vertragspartei, in der das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter „Ausgangsort“ und „Zielort“ sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels, sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb des Ausgangsortes und des Zielortes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen oder abgesetzt werden.
c) Beim Pendelverkehr kann die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht werden. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Übernachtungen betragen.
(4) „Unternehmer“ ist jede physische oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei ihren ständigen Sitz hat und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße zugelassen ist.
(5) „Fahrzeug“ ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
(7) Die zuständigen Behörden, die für die Anwendung dieser Vereinbarung verantwortlich sind, sind seitens der Republik Österreich: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, seitens Ukraine: Das Ministerium für Transportwesen.
Artikel 3
Pendelverkehre
Art. 3
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b dieser Vereinbarung unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
a) von Artikel 2 Abs. 3 dieser Vereinbarung die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
b) von Artikel 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluß des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.
Artikel 4
Gelegenheitsverkehre
Art. 4
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 dieser Vereinbarung umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit verschiedener Häufigkeit durchgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Artikel 5
Genehmigungspflicht
Art. 5
(1) Die gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern
Artikel 6 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen sind innerhalb eines Kalenderjahres und des unmittelbar darauffolgenden Monats (Jänner) gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, anderes bestimmt wird.
(3) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(4) Die nähere Form und der Inhalt der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 lit. b bis e dieser Vereinbarung sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
Artikel 6
Genehmigungsfreie Verkehre
Art. 6
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt:
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“ gemäß Artikel 4 Abs. 1 a) dieser Vereinbarung;
b) Verkehrsdienste gemäß Artikel 4 Abs. 1b) dieser Vereinbarung;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert werden.
(2) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum, das ein integraler Bestandteil dieser Vereinbarung ist, festgelegt.
(3) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht) für die im Memorandum festgelegten technischen Fahrzeugstandards.
(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden.
Artikel 7
Erforderliche Dokumente
Art. 7
(1) Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen:
a) das Kontrolldokument gemäß Memorandum zu dieser Vereinbarung und
b) eine Genehmigung – wenn die Beförderung gemäß Artikel 5 dieser Vereinbarung durchgeführt wird, oder
c) ein Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) – wenn die Beförderung gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung durchgeführt wird.
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises werden von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 dieser Vereinbarung angeführt ist, festgelegt.
Artikel 8
Kontingente
Art. 8
Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente) und Termin der Übergabe werden jeweils für ein Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.
Artikel 9
Kabotageverbot
Art. 9
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.
Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
Art. 10
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen:
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften und die Bestimmungen dieser Vereinbarung einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegen diese Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieser anderen Vertragspartei den betreffenden Unternehmer vom Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 dieses Artikels und über die getroffenen Maßnahmen.
Artikel 11
Gemischte Kommission
Art. 11
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, können die Vertragsparteien sonstige Experten aus diesen Bereichen beiziehen.
Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 12
Streitfragen über die Durchführung dieser Vereinbarung werden mittels Verhandlungen und Konsultationen beigelegt.
Artikel 13
Änderungen und Ergänzungen
Art. 13
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung erfolgen anhand von schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und treten in Kraft wie diese Vereinbarung selbst.
Artikel 14
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung
Art. 14
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und tritt ab Unterzeichnung in Kraft. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündigt.
Geschehen zu Wien, am 6. November 2002 in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
MEMORANDUM
Anl. 1 zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird pro Jahr eine bestimmte Anzahl Genehmigungen vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres die vereinbarte Anzahl an Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 4 dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und ukrainischer Sprache verfaßte Muster der Genehmigung in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 7 Abs. 1 lit. a dieser Vereinbarung ein Kontrolldokument gemäß BEILAGE 3 dieses Memorandums.
(5) Gemäß Artikel 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien für die drei folgenden Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:
a) Emissionsstandards: | |||
![]() | – ECE R 24.03 | ||
oder | – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491 | ||
oder | – § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) | ||
![]() | – ECE R 49.02 | ||
oder | – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542 | ||
oder | – § 1d KDV | ||
![]() | – ECE R 51.01 | ||
oder | – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491 | ||
oder | – § 8 KDV | ||
b) Sicherheitstechnische Standards: | |||
![]() | – ECE R 13.06 | ||
oder | – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 | ||
oder | – § 3g KDV | ||
![]() | – ECE R 13.06 | ||
oder | – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 | ||
oder | – § 3e KDV | ||
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) gemäß Artikel 6 Abs. 3 gilt das in der Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten:
![]() | – AETR | ||
oder | – EG Verordnung 3821/85 | ||
![]() | – ECE R 89 | ||
oder | – EG Richtlinie 92/24 | ||
(8) Die Gemischte Kommission nimmt bei Bedarf Änderungen der in Abs. 5 dieses Memorandums genannten technischen Standards nach Ablauf der Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung vor.
Geschehen zu Wien am 6. November in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(Anm.: Formulare sind als PDF dokumentiert.)