BundesrechtInternationale VerträgeDurchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Verkehr“ (P5)Art. 22

Art. 22Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen

In Kraft seit 18. Dezember 2002
Up-to-date

(1) Die Vertragsparteien überprüfen und beurteilen regelmäßig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete Änderungen des Protokolls in die Wege leiten.

(2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskörperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatlichen Organisationen können angehört werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden