Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Bedarf gemeinsame Treffen durchzuführen, um
a) die Auswirkungen der nach diesem Protokoll ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen;
b) sich vor wichtigen verkehrspolitischen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die anderen Vertragsstaaten gegenseitig zu konsultieren;
c) den Austausch von Informationen zur Umsetzung dieses Protokolls zu fördern und dabei vorrangig die vorhandenen Informationssysteme zu nutzen;
d) sich vor wichtigen verkehrspolitischen Entscheidungen zu verständigen, um diese insbesondere in eine aufeinander abgestimmte, grenzüberschreitende Raumordnungspolitik einzubetten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise