Vorwort
Diese Vereinbarung bezeichnet:
1. als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
2. als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die über Antrag in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Republik verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Republiken oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;
3. als Omnibus jenes Kraftfahrzeug, das im Hoheitsgebiet einer der beiden Republiken zugelassen ist und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als 9 Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
4. als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der ausgehend von einer der beiden Republiken das Hoheitsgebiet der anderen Republik ohne Zwischenbedienung durchfährt, und in einem dritten Staat endet, oder ausgehend von einem dritten Staat beide Republiken ohne Zwischenbedienung durchfährt, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
5. als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Republiken niedergelassen und nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr befugt ist.
6. als zuständige Behörde in Österreich die Kraftfahrlinienbehörde im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und in Belarus das Ministerium für Transport und Kommunikationen.
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession (Genehmigung) ist vom Unternehmer an die zuständige Behörde seines Heimatstaates zu richten. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
– den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
– die Fahrtstrecke,
– eine Streckenskizze,
– die Beförderungspreise,
– einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
– die geplante Betriebsperiode,
– den beabsichtigten Betriebsbeginn,
– Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die zuständige Behörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn für die Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Konzession (Genehmigung) an einen Unternehmer einer der beiden Republiken auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Konzession (Genehmigung) für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.
(4) Die Konzession (Genehmigung) wird in der Regel auf die Dauer von 5 Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Unternehmer zusammen mit der von seiner zuständigen Behörde ausgestellten Konzession (Genehmigung).
(5) Beim Grenzübertritt in die Republiken ist das Original einer Konzessionsurkunde (Genehmigung) vorzuweisen.
(6) Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde (Genehmigung) aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(7) Da die beiden Republiken keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, daß auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa gesetzlich erforderlichen Konzessionen (Genehmigungen) erteilen.
(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet einer der beiden Republiken bedarf ebenfalls einer Konzession (Genehmigung).
(2) Um zu vermeiden, daß die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke oder der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, daß alle von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher Konsens herzustellen.
Die Konzession (Genehmigung) berechtigt nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet der anderen Republik bedarf einer gesonderten Berechtigung.
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.
(1) Die zuständige Behörde einer der beiden Vertragsparteien kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Rechtsvorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den Gesetzen oder den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
(2) Von Verwarnungen oder Zurücknahmen ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Konzession (Genehmigung) einen anderen dazu geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Die Entscheidungen werden auf der Grundlage des schriftlichen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
(3) Sofern erforderlich, treten über Verlangen die Vertreter der zuständigen Behörden treten zusammen.
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind bei Bedienung in Österreich auf Kosten des Unternehmers im Kursbuch zu verlautbaren.
(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben. Diese können für Rückfahrkarten Preisermäßigungen vereinbaren.
Der Unternehmer ist verpflichtet, spätestens bis April des Folgejahres, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, seiner zuständigen Behörde zu melden:
– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
– die eingesetzten Omnibusse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterfertigung in Kraft.
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Danach verlängert sich ihre Gültigkeit jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. Dezember 1999 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Definitionen
Art. 2Konzession (Genehmigung)
Art. 3Transitverkehr
Art. 4Kabotage
Art. 5Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Art. 6Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
Art. 7Gemeinsame Lösung von Anwendungsproblemen
Art. 8Fahrpläne und Beförderungspreise
Art. 9Betriebsdatenmeldungen
Art. 10Kontrolle der Beförderung
Art. 11Inkrafttreten
Art. 12Vertragsdauer