BundesrechtInternationale VerträgeAufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen (Belize)

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen (Belize)

In Kraft seit 01. August 2002
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Staatsbürger von Belize, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

(2) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten aufhalten.

Artikel 2

Art. 2

Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesen Fällen ist ein Einreise- oder Aufenthaltstitel erforderlich.

Artikel 3

Art. 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für welche der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keine Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomatenpass vorzuweisen.

Artikel 4

Art. 4

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 5

Art. 5

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 6

Art. 6

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 7

Art. 7

Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Anl. 1

An die Botschaft von Belize

Postfach 982

Franz Josefs-Kai 13/5/16

A-1011 Wien

GZ 19 24 01/0012e-IV.2/2002

Verbalnote

Anl. 1

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft von Belize seine Empfehlungen und beehrt sich, den Abschluss eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Belize über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: er folgen die Art. 1 bis 7)

Falls die Regierung von Belize mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung von Belize zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Belize über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen bilden, welches am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft von Belize die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 12. Juni 2002

Botschaft von Belize

Wien

No. 73/02

VERBALNOTE

Anl. 1

Die Botschaft von Belize entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang seiner Note GZ 19 24 01/0012e/IV.2/2002 vom 12. Juni 2002 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:

„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ... zu erneuern.“

Die Botschaft von Belize beehrt sich zu bestätigen, dass die Regierung von Belize mit den oben angeführten Bestimmungen sowie damit einverstanden ist, dass die Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung von Belize und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen bilden, welches am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind.

Die Botschaft von Belize benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 12. Juni 2002