Art. 3 — Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation
Rückverweise
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates durch die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden