BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen FöderationArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Juni 2002
Up-to-date

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates durch die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.

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