Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Tourismus besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie eine Zusammenarbeit zwischen Institutionen und Organisationen auf dem Gebiete des Tourismus der Republik Österreich und der Russischen Föderation fördern.
ARTIKEL 2
Art. 2
Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der jeweiligen Tourismusverwaltung beim Aufbau und der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen österreichischen und russischen Tourismusorganisationen unterstützen. In diesem Sinne werden die Vertragsparteien auch Investitionen in den Tourismussektor sowie Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmungen beider Staaten, fördern und unterstützen.
ARTIKEL 3
Art. 3
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates durch die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.
ARTIKEL 4
Art. 4
Die Vertragsparteien werden die Tourismuswerbung sowie den Austausch von Informationen, statistischen Daten, Publikationen und gesetzlichen Rechtsvorschriften im Tourismus fördern und unterstützen.
ARTIKEL 5
Art. 5
Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der Tourismusverwaltung in Fragen der gegenseitigen Hilfestellung bei der Ausbildung von Fachkräften für den Tourismussektor, beim Austausch von auf Tourismusfragen spezialisierten Wissenschaftlern, Experten und Journalisten unterstützen und außerdem Kontakte und die gemeinsame Tätigkeit zwischen Organisationen, die in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation Tourismusstudien durchführen, fördern.
ARTIKEL 6
Art. 6
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit ihrer staatlichen Organe der Tourismusverwaltung im Rahmen der Welttourismusorganisation und anderer internationaler staatlicher und nichtstaatlicher Tourismusorganisationen vertiefen.
ARTIKEL 7
Art. 7
Die Vertragsparteien werden Informationen über die Vorschriften ihrer Staaten bezüglich des Aufenthaltes ausländischer Touristen austauschen und an die zuständigen Stellen und Reiseveranstalter weiterleiten.
ARTIKEL 8
Art. 8
Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der Tourismusverwaltung bei der Einrichtung von touristischen Vertretungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetze des Aufenthaltsstaates unterstützen.
Die Eröffnung und die Tätigkeit solcher Tourismusbüros unterliegen den Gesetzen des Aufenthaltstaates.
ARTIKEL 9
Art. 9
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der österreichisch-russischen Gemischten Kommission für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit eine Arbeitsgruppe für Tourismus bilden, der Beamte der staatlichen Tourismusverwaltung der beiden Staaten angehören, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen hat.
ARTIKEL 10
Art. 10
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für die Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Termin des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.
ARTIKEL 11
Art. 11
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Regierungen auf diplomatischem Weg einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein In-Kraft-Treten erfüllt sind.
Geschehen zu Moskau, am 28. Jänner 2002 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.