Int. Verband für Veröffentlichung der Zolltarife - Kündigung
Vorwort
Art. 1
17.03.2001
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ *1) gemäß seinem Artikel 15 für gekündigt.
Die Kündigung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
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*1) Kundgemacht in StGBl. Nr. 304/1920 idF BGBl. Nr. 218/1951, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 57/2001