Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)
Anwendungsbereich
Art. 2Legaldefinitionen
Art. 3Pendelverkehre
Art. 4Gelegenheitsverkehre
Art. 5Genehmigungspflicht
Art. 6Kontrolldokument
Art. 7Genehmigungsfreie Verkehre
Art. 8Kontingente
Art. 9Kabotageverbot
Art. 10Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
Art. 11Gemischte Kommission
Art. 12Inkrafttreten
Art. 13Vertragsdauer
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Das Abkommen findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
Artikel 2
Art. 2 Legaldefinitionen
(1) „Nichtlinienmäßiger Verkehr“ im Sinne dieses Abkommens ist ein Verkehrsdienst, der nicht der Definition des Kraftfahrlinienverkehrs entspricht.
(2) „Linienverkehr“ (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieses Abkommens ist die regelmäßige Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.
(3) a) „Pendelverkehr“ im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchsten drei verschiedenen Stellen abgesetzt werden.
c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) „Unternehmer“ im Sinne dieses Abkommens ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist und die die im Artikel 1 genannten Verkehre mit Fahrzeugen durchführt, die auf dem Gebiet der Vertragspartei zugelassen sind, wo der Unternehmer zugelassen ist.
(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
Artikel 3
Art. 3 Pendelverkehre
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikel 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend
a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.
Artikel 4
Art. 4 Gelegenheitsverkehre
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikel 1 umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet.
Artikel 5
Art. 5 Genehmigungspflicht
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Es obliegt der Gemischten Kommission (Artikel 11) die Dauer der Gültigkeit der Genehmigungen festzulegen.
(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben, es sei denn eine andere Stelle wurde mit Zustimmung der anderen zur Ausgabe der Genehmigungen ermächtigt. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e können vom Unternehmer selbst ausgefüllt werden.
(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt.
Artikel 6
Art. 6 Kontrolldokument
(1) Bei allen Verkehren im Sinne des Artikels 1 ist ein Kontrolldokument im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2) Das Kontrolldokument wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hierzu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes wird von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
Artikel 7
Art. 7 Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt, der im Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt ist:
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste
ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird;
d) Pendelfahrten nach dem Artikel 2 Absatz 3 lit. c.
(2) Bei Beförderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist im Fahrzeug zusätzlich zum Kontrolldokument gemäß Artikel 6 und anstelle der Genehmigung gemäß Artikel 5 ein entsprechender Nachweis hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik im Sinne des Absatzes 3 mitzuführen. Dieser Nachweis ist auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen. Der Nachweis wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder einer anderen hierzu ermächtigten Stelle ausgestellt. Die zuständigen Behörden der einen Vertragspartei geben den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei bekannt, welche Stellen zur Ausgabe des Nachweises ermächtigt wurden. Die Form und der genaue Inhalt dieses Nachweises wird von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.
(4) Weiters kann die Gemischte Kommisison vereinbaren, dass weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden.
Artikel 8
Art. 8 Kontingente
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.
Artikel 9
Art. 9 Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
Artikel 10
Art. 10 Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieses Abkommens hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen:
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere jene über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession, bleiben unberührt.
Artikel 11
Art. 11 Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieses Abkommens richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.
Artikel 12
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Artikel 1 bis 4 sowie die Artikel 11 bis 17, soweit sie sich auf den im Artikel 1 dieses Abkommens angeführten Bereich beziehen, der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr *) vom 19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich außer Kraft.
___________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 idF BGBl. III Nr. 123/1997
Artikel 13
Art. 13 Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Praha am 30. Mai 2000 in zwei Urschriften, in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Anl. 3
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 3PDFMEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Anl. 4
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1) Alljährlich wird auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards eine bestimmte Anzahl an Einzelgenehmigungen vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres die vereinbarte Anzahl von Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien ein in deutscher und tschechischer Sprache verfaßtes Muster der Genehmigung in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das ASOR-Kontrolldokument oder das relevante EU-Dokument mit Fahrgastliste oder das in Anlage 2 zum Memorandum befindliche Fahrtenblatt mit Fahrgastliste.
(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:
a) Emissonsstandards :
– | Rauchgastrübung | – | ECE R 24.03 | |
oder | – | EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491 | ||
– | Abgase | |||
Als Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit sind in diesem Bereich | ||||
2000 | „EURO 0“ (= ECE 49.01) | |||
2001, 2002 und 2003 | „EURO I“ Vorschriften (= ECE 49.02, approval A) | |||
ab 2004 | „EURO II“ Vorschriften (= ECE 49.02 approval B) | |||
Vorschriften zu erfüllen. | ||||
– | Lärm | – | ECE R 51.01 | |
oder | – | EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491 | ||
b) Sicherheitstechnische Standards ab 2001:
– | ECE R 13.06 | |||
oder | – | EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 | ||
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der Anlage 3 zu diesem Memorandum enthaltene Muster oder die entsprechenden Fahrzeugpapiere, deren Muster die Vertragsparteien austauschen.
(7) Weitere zu erfüllende technische Standards sind:
– | Tachograph | – | AETR | |
oder | – | EG Verordnung 3821/85 | ||
– | Geschwindigkeitsbegrenzer | – | ECE R 89 | |
oder | – | EG Richtlinie 92/24 | ||
GESCHEHEN zu Praha am 30. Mai 2000 zwei Urschriften, in deutscher Sprache und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.