Rückverweise
1. Die zuständigen Bebörden (Anm.: richtig: Behörden) erteilen Genehmigungen ohne Anrechnung
auf das Kontingent für
a) die Beförderungen von beschädigten oder abzuschleppenden Fahrzeugen;
b) die Beförderungen von Leichen;
c) die Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen, Messen oder für jede andere kulturelle Veranstaltung;
d) die Beförderungen von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
e) die Beförderungen von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von `Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oderdie Fernsehaufnahmen;
f) die Beförderungen von Postsendungen;
g) die Beförderungen von Gegenständer, Material und Ausrüstung die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
h) die Beförderungen von Bienen und Fischbrut;
i) die Beförderungen von wertvollen Gütern (zB Edelmetalle, Wertpapiere, durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.
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