Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ergreifen die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen, einschließlich des Austausches aller erforderlichen statistischen oder anderer Angaben, und treten im Rahmen einer Gemischten Kommission auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen.
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