Die Mitglieder der Besatzung eines Fahrzeuges, das in einem der Vertragsparteien zugelassen ist, können für die Dauer ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei geltenden zollrechtlichen Vorschriften Gegenstände für ihren persönlichen Bedarf und die für ihr Fahrzeug erforderlichen Werkzeuge zollfrei und ohne Einfuhrgenehmigung vorübergehend einführen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise