Art. 12 Artikel 12 — Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
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Die Überweisung des Saldos in konvertibler Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, erfolgt gemäß den in jeder Vertragspartei geltenden einschlägigen Vorschriften.
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