BundesrechtInternationale VerträgePersonen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)Art. 12

Art. 12Artikel 12

In Kraft seit 01. Mai 2002
Up-to-date

Die Überweisung des Saldos in konvertibler Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, erfolgt gemäß den in jeder Vertragspartei geltenden einschlägigen Vorschriften.

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