BundesrechtInternationale VerträgePersonen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)Art. 10

Art. 10Artikel 10

In Kraft seit 01. Mai 2002
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Überschreiten das Gewicht oder die Abmessungen des Fahrzeuges oder der Ladung die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Werte, so müssen diese Fahrzeuge mit einer von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung versehen sein. In dieser Genehmigung können die Bedingungen für die Durchführung der Beförderung mit dem betreffenden Fahrzeug präzisiert werden.

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