Art. 4 Kabotage — Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Slowakei)
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Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung.
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