BundesrechtInternationale VerträgeBeförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Slowakei)Art. 4

Art. 4Kabotage

In Kraft seit 01. August 2001
Up-to-date

Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung.

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