Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Slowakei)
Definitionen
Art. 2Konzession (Genehmigung)
Art. 3Transitverkehr
Art. 4Kabotage
Art. 5Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Art. 6Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
Art. 7Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
Art. 8Fahrpläne und Beförderungspreise
Art. 9Betriebsdatenmeldungen
Art. 10Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Art. 11In-Kraft-Treten
Art. 12Vertragsdauer
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Definitionen
Diese Vereinbarung bezeichnet als:
a) Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
b) Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;
c) zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der Slowakischen Republik das Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikationen;
d) Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
e) Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
f) Unternehmer jede natürliche oder juristische Person (sowie in der Republik Österreich auch jede Gesellschaft), die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr nach nationalem Recht befugt ist.
Artikel 2
Art. 2 Konzession (Genehmigung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie der Erteilung einer Berechtigung berührter dritter Staaten geführt werden.
(2) Ein Antrag auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) ist an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
b) die Fahrtstrecke,
c) eine Streckenskizze,
d) die Beförderungspreise,
e) einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
f) die vorgesehene Betriebsperiode,
g) den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
h) Angaben über Zahl, Bauart und Ausstattung der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies prinzipiell die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Bei der Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer des Staates einer Vertragspartei ist die Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen auch an einen Unternehmer des Staates der anderen Vertragspartei zu erteilen. Sollte zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession (Genehmigung) die Nennung eines geeigneten Reziprokunternehmens nicht möglich sein, so kann sich die andere Vertragspartei das Recht vorbehalten, die Konzession (Genehmigung) zu erteilen und einen Reziprokpartner später zu nennen.
(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden regelmäßig auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau) und beim Grenzübertritt in die Slowakische Republik ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
Artikel 3
Art. 3 Transitverkehr
(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf einer Konzession (Genehmigung).
(2) Um zu vermeiden, daß die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, daß alle von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher Konsens herzustellen.
Artikel 4
Art. 4 Kabotage
Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung.
Artikel 5
Art. 5 Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Der Unternehmer ist verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.
Artikel 6
Art. 6 Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
(1) Die zuständige Behörde einer der Vertragsparteien kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Rechtsvorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions- (Genehmigungs)Bedingungen entsprechend betreibt.
(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
Artikel 7
Art. 7 Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen, insbesondere um zu beraten und zu genehmigen:
a) die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
b) die Änderung der Strecken oder der Konzessions-(Genehmigungs)Bedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
c) Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
d) die Fahrpläne,
e) die Beförderungspreise,
f) die Beförderungsbedingungen.
(3) In dringenden Fällen können Entscheidungen gemäß Absatz 2 nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
Artikel 8
Art. 8 Fahrpläne und Beförderungspreise
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, daß jeder Reziprokpartner vorläufig die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen Kursbuch übernimmt und den auf den anderen Reziprokpartner entfallenden Anteil mit diesem verrechnet.
(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
(3) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.
Artikel 9
Art. 9 Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden:
a) die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
b) die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
c) die eingesetzten Busse
die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
Artikel 10
Art. 10 Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.
Artikel 11
Art. 11 In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung unterliegt der Abstimmung nach dem nationalen Recht beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 12
Art. 12 Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner schriftlich kündigt.
Geschehen zu Bratislava, am 15. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.