Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 15. Oktober 1996 in zwei Urschriften, in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise