Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Artikel I
Art. 2Artikel 2
Art. 3Genehmigungspflichtige Verkehre
Art. 4Genehmigungsfreie Verkehre
Art. 5Inhalt der Genehmigung
Art. 6Kabotageverbot
Art. 7Sanktionen
Art. 8Kontingente
Art. 9Besondere Anforderungen an Lastfahrzeuge
Art. 10Verlagerung der Beförderung von Gütern von der Straße auf die Schiene
Art. 11Artikel 11
Art. 12Inkrafttreten
Art. 13Vertragsdauer
Vorwort
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Art. 1 Artikel I
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
2. Die Vereinbarung bezieht sich aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1),
– Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Art. 2 Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof (Terminal) in einem der beiden Staaten liegt (Vorlaufverkehr),
b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem motorgetriebenen Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der beiden Staaten der Vertragsparteien oder der Staaten beider Vertragsparteien überschritten werden muß, und
c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof (Terminal) in einem der beiden Staaten liegt (Nachlaufverkehr).
2. Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger.
3. Gewerbsmäßiger Verkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
4. Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überprüfung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
5. Kabotage
Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Staates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Art. 3 Genehmigungspflichtige Verkehre
1. Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2. Die Genehmigungen können als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt werden, und zwar als
a) Universalgenehmigungen
b) eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
Artikel 4
Art. 4 Genehmigungsfreie Verkehre
1. Einer Genehmigung bedürfen nicht:
a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
f) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
g) die Überführung von Leichen;
h) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
i) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);
j) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden;
k) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
l) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
m) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
n) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
o) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
p) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
2. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11) vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken keiner Genehmigung bedürfen.
3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer Kontingentgenehmigung zu erbringen.
Artikel 5
Art. 5 Inhalt der Genehmigung
1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Beförderers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
d) Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht übertragbar.
4. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des einen Staates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Staates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Z 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
6. Die Gemischte Kommission vereinbart unter Berücksichtigung der Z 2 die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Artikel 6
Art. 6 Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Artikel 7
Art. 7 Sanktionen
1. Die Beförderer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Z 1 können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
a) Ermahnung des Beförderers, die geltenden Bestimmungen gemäß Z 1 einzuhalten;
b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Beförderer und Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, welcher durch die zuständige Behörde des anderen Staates ausbedungen ist.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
4. Die zuständigen Behörden beider Staaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.
Artikel 8
Art. 8 Kontingente
1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission unter Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11 ) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
Artikel 9
Art. 9 Besondere Anforderungen an Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten.
Artikel 10
Art. 10 Verlagerung der Beförderung von Gütern von der Straße auf die Schiene
Die Gemischte Kommission wird unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen Kriterien vorschlagen, auf deren Grundlage Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION
Art. 11 Artikel 11
1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung dieser Vereinbarung ein.
2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 9 und Artikel 10 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.
TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 13
Art. 13 Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 15. Oktober 1996 in zwei Urschriften, in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.