In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt
in der Tschechischen Republik
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungsanstalt,
in der Republik Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse.
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