BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Tschechische R)

Soziale Sicherheit (Tschechische R)

In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

2. „zuständige Behörde“

die Bundesminister oder Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut sind,

3. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

4. „zuständiger Träger“

den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

5. „Wohnort“

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

6. „Aufenthalt“

den vorübergehenden Aufenthalt;

7. „Familienangehöriger“

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

8. „Versicherungszeiten“

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;

9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden;

10. „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“

in bezug auf die Tschechische Republik die materielle Sicherstellung der Arbeitsuchenden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

Art. 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die tschechischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Gesundheitsversicherung,

c) die Pensionsversicherung und die Pensionserhöhung wegen Hilflosigkeit,

d) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

2. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

d) das Arbeitslosengeld.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Art. 3

Dieses Abkommen gilt

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

Art. 4

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;

b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;

c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für tschechische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

Art. 5

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch erhoben worden ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Die Gebietsgleichstellung nach Absatz 1 bezieht sich bei Anwendung der tschechischen Rechtsvorschriften auch auf Fälle, in denen die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates erwerbstätig ist.

(3) Absatz 1 bezieht sich nicht

a) auf den Erwerb des Anspruches auf eine volle Invaliditätspension nach den tschechischen Rechtsvorschriften für Personen, die auf Grund ihres vor dem 18. Lebensjahr eingetretenen langfristigen ungünstigen Gesundheitszustandes nicht während der erforderlichen Zeit versichert waren;

b) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

Art. 6

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

Besondere Regelungen

Art. 7

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

(4) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

(5) Werden Dienstnehmer in einem Betrieb beschäftigt, der sich aus dem Grenzgebiet des einen Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, so gelten diese Dienstnehmer als im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

Art. 8

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Artikel 9

Ausnahmen

Art. 9

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Art. 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

Art. 11

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

a) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder

b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,

hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 gilt in der Republik Österreich in Bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in der Republik Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen,

b) Personen, die ihre in der Republik Österreich wohnende Familie besuchen,

c) Personen, die sich aus anderen Gründen in der Republik Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

Artikel 12

Geldleistungen

Art. 12

In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

Artikel 13

Träger des Aufenthaltsortes

Art. 13

In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt

in der Tschechischen Republik

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungsanstalt,

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse.

Artikel 14

Kostenerstattung

Art. 14

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach Artikel 11 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 15

Sachleistungen

Art. 15

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in der Tschechischen Republik

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungsanstalt,

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse.

(3) Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.

(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 14 entsprechend.

Artikel 16

Berufskrankheiten

Art. 16

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 17

Entschädigung von Berufskrankheiten

Art. 17

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen mit Ausnahme der Renten im Falle sklerogener Pneumokoniose nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Im Falle sklerogener Pneumokoniose hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nur jenen Teil der Rente zu gewähren, der dem Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nach Artikel 18 Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten entspricht.

(3) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.

(4) Die Gewährung von Leistungen nach Kapitel 3 bleibt unberührt.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 18

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Art. 18

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

Artikel 19

Feststellung der Leistungen

Art. 19

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 18 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 18 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie der folgenden Bestimmungen festzustellen:

1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach diesen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

2. Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach diesen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der Zeit von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

3. Ziffer 1 gilt nicht

a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

(3) Bei Durchführung des Absatzes 2 Ziffer 2 hat von der Zeit von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

a) der tschechische Träger nur volle Jahre,

b) der österreichische Träger nur die vollen Kalendermonate zu berücksichtigen.

(4) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

(5) Die Versicherungszeiten nach Absatz 4 sind vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(6) Für die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Leistungen nach den tschechischen Rechtsvorschriften werden die nach den österreichischen Rechtsvorschriften im maßgebenden Zeitraum zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 20

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Art. 20

(1) Bei der Beurteilung des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates sind die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworben wurden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Arbeitslose den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, zuletzt unterlag und in diesem Vertragsstaat in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern versichert war.

(3) Die in Absatz 2 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat.

(4) Die in Absatz 2 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt nicht in der Tschechischen Republik, wenn der Arbeitslose dort seinen Wohnort hat.

(5) Die in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen gelten nicht in der Republik Österreich, wenn der Arbeitslose die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt oder dies die österreichischen Rechtsvorschriften vorsehen.

Artikel 21

Bezugsdauer

Art. 21

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 22

Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe

Art. 22

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 23

Verbindungsstellen

Art. 23

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 24

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

Art. 24

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Stellen.

Artikel 25

Datenschutz

Art. 25

(1) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den Behörden oder den Trägern der beiden Vertragsstaaten übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Vertragsstaates. Für jede Weiterleitung sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht des Empfängerstaates. Der Empfängerstaat hat dabei bemüht zu sein, im wesentlichen ein Schutzniveau sicherzustellen, das dem im Einzelfall im übermittelnden Vertragsstaat anwendbaren Schutzniveau entspricht.

(2) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.

Artikel 26

Einreichung von Schriftstücken

Art. 26

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 27

Zahlungsverkehr

Art. 27

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder in einer anderen konvertierbaren Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 28

Vollstreckungsverfahren

Art. 28

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

Artikel 29

Verrechnung von Vorschüssen

Art. 29

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

Artikel 30

Schadenersatz

Art. 30

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 31

Streitbeilegung

Art. 31

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Übergangsbestimmungen

Art. 32

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet der Tschechischen Republik zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.

(5) Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.

(6) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen in einer nach den tschechischen Rechtsvorschriften festgestellten Leistung im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Beschäftigungszeiten beitragsfrei als tschechische Versicherungszeiten berücksichtigt wurden und diese Beschäftigungszeiten nach Absatz 5 in einer österreichischen Leistung als österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist die tschechische Leistung entsprechend diesen Zeiten zu vermindern. Ist die Summe der so errechneten tschechischen Leistung und der österreichischen Leistung niedriger als die vorher gebührende tschechische Leistung, hat der tschechische Träger die errechnete Leistung um einen entsprechenden Unterschiedsbetrag zu erhöhen.

(7) In den Fällen des Absatzes 6 ist Artikel 29 entsprechend anzuwenden.

Artikel 33

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Art. 33

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Prag, am 20. Juli 1999 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.