(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf einzelne oder mehrere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete erstrecken, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist oder für die er Vereinbarungen treffen kann.
(2) Für das oder die in einer Erklärung nach Abs. 1 bezeichneten Hoheitsgebiete tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach Abs. 1 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des in Art. 10 für die Kündigungen vorgesehenen Verfahrens zurückgenommen werden.
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