(1) Die in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre mündlichen oder schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Gerichtshof sowie in Bezug auf Urkunden oder andere Beweismittel, die sie dem Gerichtshof vorlegen.
(2) Diese Immunität besteht nicht, wenn sie von Äußerungen gegenüber dem Gerichtshof oder von Urkunden oder Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden sind, außerhalb des Gerichtshofes Kenntnis geben.
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