(1) Die Regierung der Republik Belarus kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.
(2) Die Regierung der Republik Belarus wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.
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