Die Teilnehmer am Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzkontrollorgane und Zollorgane mit einem in Artikel l des Abkommens vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise