BundesrechtInternationale VerträgeGrenzgebiet - Touristenverkehr (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg) (Slowenien)

Grenzgebiet - Touristenverkehr (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg) (Slowenien)

In Kraft seit 01. August 2000
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die in der Folge angeführten Personen dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den angeführten Grenzübergangsstellen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisedokument überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen, sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten besuchen.

a) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft;

b) Familienangehörige von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie von Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Sichtvermerkspflicht unberührt.

c) Schüler, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, gemäß der Voraussetzungen, die im Beschluss des Rates vom 30. November 1994 (94/795/JI) über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind.

(2) Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepass gestattet.

(3) Für die unter Absatz 1 lit. b und Absatz 2 genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Sichtvermerkspflicht unberührt.

Artikel 2

Art. 2

Grenzübergangsstellen, Wege und Ausflugsziele im Sinne des Artikels 1 des Abkommens sind:

1. Laaken – Pernice

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzstein XV/9 östlich vom Hühnerkogel-Kosenjak entlang der Staatsgrenze bis zur Kirche Sv. Urban als Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/264 und von dort weiter entlang des alten Kirchenweges vorbei am Gehöft Kristöffl bis zur Grenzübergangsstelle Laaken – Pernice bei Grenzstein XIV/227, weiter zum Gasthaus Strutz in Laaken und von dort über den Zweibachgraben bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/87.

Auf slowenischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Laaken – Pernice bei Grenzstein XIV/227 zum Ort Pernice und von dort weiter entlang des Wanderweges, vorbei an der Lipnik-Mühle und am Wasserfall-Sedelnik bis zur Ortschaft Sv. Jernej nad Muto und weiter bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/87.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet die Ortschaft Laaken.

Auf slowenischem Gebiet die Kirche Sv. Urban, die Orte Pernice und Sv. Jernej nad Muto sowie die Lipnik-Mühle und der Sedelnik-Wasserfall.

2. St. Bartholomäus – Sv. Jernej nad Muto

Auf österreichischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/87 zum Gehöft Puschnigg, weiter entlang der Staatsgrenze, vorbei am Gehöft Samanegg in den Ort St. Lorenzen und von dort entweder zum Grenzstein XIV/8, dann unmittelbar entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIII/137, oder auf der Landesstraße 655 zum Gasthaus Temmel und dann vorbei am Gehöft Panink zum Grenzstein XIII/137.

Auf slowenischem Gebiet vom Grenzstein XIV/87 zur Kirche Sv. Jernej nad Muto, vorbei an der Jausenstation Primoz entlang der Staatsgrenze zum Gehöft Hadernik, von dort entweder zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/42 nach Österreich und vorbei am Gehöft Kumer bis zum Ort St. Lorenzen oder in Slowenien entlang der Staatsgrenze vorbei am Gehöft Osojnik bis zum Grenzstein XIII/137.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet der Ort St. Lorenzen.

Auf slowenischem Gebiet der Ort Sv. Jernej nad Muto, die Kirche Sv. Primoz nad Muto sowie die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe im Nahbereich der Strecke.

3. Radlpaß – Radlje

Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIII/137 entlang der Staatsgrenze bis zum Grenzstein XIII/82 und weiter zur Grenzübergangsstelle Radlpaß – Radlje (Grenzstein XIII/78).

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet die Kirche St. Anton (Sv. Anton) und das Gebiet Radlpaß.

Auf slowenischem Gebiet die Kirche Sv. Trije Kralji.

4. Radlberg – Radelca

Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle Radlpaß – Radlje vorbei am Grenzstein XIII/78 entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XII/137, dem sogenannten Tanzboden am Kapunerkogel. Von dort entweder entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle XII/102 nächst Gehöft Hubenlenz oder auf slowenischem Gebiet vorbei an der alten Karaula, entlang der Grenzstraße wiederum bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XII/102. Weiter entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XII/90, vorbei am Gehöft Adelbauer zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XII/65, weiter zur Kirche St. Pongratzen (Sv. Pankracij) bei Grenzstein XII/61 und entlang der Staatsgrenze vorbei an der Grenzübergangsstelle XII/46 bis zur Grenzübergangsstelle Oberhaag – Remsnik bei Grenzstein XII/35.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet der Raum St. Pongratzen mit dem Waldlehrpfad und der Naturerlebniswelt.

Auf slowenischem Gebiet die Jausenstation Andric Franc bei der alten Karaula und der Ort Remsnik über die Wege von den Grenzübergangsstellen XII/102, XII/90, XII/65, XII/46 und XII/35, sowie die Kirchen Sv. Pankracij (St. Pongratzen) und Sv. Urban.

5. Remschnigg – Remsnik

Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle Oberhaag – Remsnik bei Grenzstein XII/35 beziehungsweise nach Herstellung der Zufahrtsstraßen auf österreichischem Gebiet bei Grenzstein XII/46 vorbei an den Gehöften Kefer, Tschermaneg, Wechtitsch, Isak und der Grenzübergangsstelle Arnfels – Kapla (Grenzstein XI/223) bis zum Gasthaus Pronintsch bei Grenzstein XI/149.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf slowenischem Gebiet die Ortschaft Zgornja Kapla auf dem Weg vom Grenzstein XI/223 Richtung Süden über Kote 696 sowie die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe entlang der Strecke.

6. Schloßberg – Gradisce na Kozjaku

Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, vom Gasthaus Pronintsch bei Grenzstein XI/149 vorbei an den Gehöften Oblak, Serschen, Cekl, Tschanga, Oberer Muhri und Oberer Gueß bis zur Grenzübergangsstelle Schloßberg – Gradisce na Kozjaku bei Grenzstein XI/54.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe entlang der Strecke.

7. Großwalz – Sv. Duh na Ostrem vrhu

Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle Schloßberg – Gradisce na Kozjaku bei Grenzstein XI/54 vorbei an den Gehöften Krainz und Kure bis zur Grenzübergangsstelle Großwalz – Duh na Ostrem vrhu bei Grenzstein X/33l.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet der Raum Heiligengeist mit dem durch Liftanlagen erschlossenen Schigebiet.

Auf slowenischem Gebiet der Ort Sv. Duh na Ostrem vrhu sowie das durch Liftanlagen erschlossene Schigebiet.

8. Schmirnberg – Langegg

Auf österreichischem Gebiet entlang der Staatsgrenze von der Grenzübergangsstelle Großwalz – Duh na Ostrem vrhu bei Grenzstein X/33l, vorbei am Grenzstein X/311 über Krobath-Kreuz, Gehöfte Finster, Narath Kreuz, Gehöft Jageritsch, Walzl und Kauschler, weiter zum Gehöft Oberer Maslinek, vorbei an der Forstnerkapelle, den Gehöften Pipusch, Herberstein, Sparkasse-Leben, der Schule Langegg zur Grenzübergangsstelle Langegg – Jurij bei Grenzstein X/1.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe entlang der Strecke in den Gemeinden Schloßberg und Glanz.

Auf slowenischem Gebiet die Jugendherberge Dom Skorpion.

9. Spicnik – Sentilj

Auf slowenischem Gebiet entlang der Staatsgrenze von der Grenzübergangsstelle Langegg/Vrhovci – Jurij bei Grenzstein X/1 über das Gehöft Doppler und entweder über das Gehöft Dreisiebner, den Verbindungsweg bei Grenzstein IX/296 auf österreichischer Seite zum Anwesen Trunk und bis zur Grenzübergangstelle Sulztal/Slatinski Dol - Špicnik bei Grenzstein IX/268 oder auf slowenischer Seite über das Gehöft Gaube bis zur Grenzübergangsstelle Sulztal/Slatinski Dol – Špicnik bei Grenzstein IX/268. Weiter vorbei an den Gehöften Balun, Elšnik, Jamnik und entweder zur Grenzübergangsstelle Berghausen – Svecina bei Grenzstein IKX/95 oder weiter auf slowenischem Gebiet über das Gehöft Vresner zur Grenzübergangsstelle Ehrenhausen/Ernovž – Plac bei Grenzstein IX/1, sowie an den Gehöften Repolusk und Ribic, vorbei an der Grenzübergangsstelle Spielfeld/Špilje – Šentilj bei Grenzstein VIII/71.

10. Sentilj – Sladki Vrh – Mureck

Auf slowenischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Spielfeld – Sentilj bei Grenzstein VIII/71 über die Ortschaft Sentilj zum Grenzstein VIII/40 auf dem Bubenberg und über die Ortschaft Cersak zur Grenzübergangsstelle Weitersfeld – Sladki Vrh bei Grenzstein VII/2 (Murfähre). Weiter auf österreichischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Weitersfeld – Sladki Vrh entlang der Murauen zur Schiffsmühle Mureck und zur Grenzübergangsstelle Mureck – Trate bei Grenzstein VI/1.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet die Stadt Mureck.

Auf slowenischem Gebiet die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe entlang der Strecke in der Gemeinde Sentilj.

11. Mureck – Bad Radkersburg

Auf österreichischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Mureck – Trate bei Grenzstein VI/1 entlang der Mur zum Freizeitzentrum am Röcksee, durch die Murauen nach Fluttendorf, vorbei an der Meinl Mühle, Donnersdorf, Oberau, Unterau, Liebmann See, Prentlmühle zur Therme und weiter in die Stadt Bad Radkersburg.

Auf slowenischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Mureck - Trate bei Grenzstein VI/1 entlang der Straße nach Vratja vas, weiter nach Nordosten Richtung Apasko polje, am Rande der Murauen entlang nach Meinlov grad und Crnci. Nach Südosten weiter nach Nasova, Esane und Sv. Marija-Scavnica, Police, Hercegovscak in den Ort Gornja Radgona und weiter zur Grenzübergangsstelle Bad Radkersburg – Gornja Radgona bei Grenzstein IV/38.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf österreichischem Gebiet die entlang des Murradweges und des Wanderweges gelegenen Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe in den Gemeinden Gosdorf, Halbenrain und Radkersburg-Umgebung sowie die Stadt Bad Radkersburg.

Auf slowenischem Gebiet die entlang des Wanderweges gelegenen Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe der Gemeinde Gornja Radgona.

12. Halbenrain – Crnci

Bei der Benützung des Radwegs zwischen Gornja Radgona und Vratja vas auf beiden Seiten der Mur und der Übergang über die Mur und damit auch der Staatsgrenze im Ort Crnci, auf Gründstücken Nr. 24/6 und 24/7, Katastralgemeinde Crnci, Grenzstein IV/100.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden:

Auf slowenischem Gebiet Dorf Apace und in der Nähe von Vratja vas das Tourismus- und Freizeitzentrum Konjišce, wo auch Angeln angeboten wird.

Auf österreichischem Gebiet der Hotelkomplex mit Thermalbad in Bad Radkersburg und Schwimmbad in Mureck.

13. Bootsfahrt auf der Mur

Bootsfahrt Mureck – Bad Radkersburg

Bootsfahrt auf der Mur beginnend bei der Einstiegsstelle im Ortsbereich Mureck bei Grenzstein VI/10 (nächst der Murmühle) nach Bad Radkersburg zur Ausstiegsstelle auf österreichischem Gebiet im Ortsgebiet Bad Radkersburg beziehungsweise Bad Radkersburg Umgebung. Die Bootsfahrten sind spätestens eine Woche vorher beim Grenzüberwachungsposten Weitersfeld anzumelden. Auf slowenischem Gebiet darf nur in Notfällen angelegt werden.

Bootsfahrt Trate – Gornja Radgona – Radenci

Bootsfahrt auf der Mur beginnend bei der Einstiegsstelle in Trate über Gornja Radgona zur Ausstiegsstelle auf slowenischem Gebiet im Ortsgebiet von Radenci. Die Bootsfahrten sind spätestens eine Woche vorher bei der Polizeiverwaltung in Maribor und bei der Polizeiverwaltung in Murska Sobota anzumelden. Auf österreichischem Gebiet darf nur in Notfällen angelegt werden.

Artikel 3

Art. 3

(1) Der Grenzübertritt und die Benützung der Wege im Sinne dieses Abkommens wird von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ganzjährig gestattet.

(2) Eine Überschreitung dieser Zeiten darf nur im Falle höherer Gewalt erfolgen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur die im Artikel 2 des Abkommens angeführten und in der Natur markierten Wege sowie allfällige Zufahrten und Wege zu Ausflugszielen, Verpflegungspunkten und Beherbergungsbetrieben benutzen.

(2) Die Bewegungen und Grenzübertritte sind grundsätzlich nur zu Fuß und – im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – mit Fahrrädern sowie Schiern erlaubt, sofern dies den Zielsetzungen des Wanderns nicht widerspricht.

(3) Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt im Rahmen des Abkommens die Dauer von fünf Tagen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht überschreiten.

(4) Die beiden Vertragsstaaten sorgen für die Erhaltung und einheitliche Markierung der Wege.

(5) Die Grenzübergangsstellen für den Touristenverkehr sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten als solche zu kennzeichnen.

Artikel 5

Art. 5

Die Teilnehmer am Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzkontrollorgane und Zollorgane mit einem in Artikel l des Abkommens vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch, einschließlich der üblichen Touristenausrüstung sowie Proviant für den eigenen Bedarf mitführen. Diese Gegenstände sind, soweit sie nicht verbraucht worden sind, in den Vertragsstaat, aus dem sie mitgenommen wurden, zurückzubringen.

(2) Hinsichtlich der Mengen von Wein, Trinkbranntwein, Bier, Tabak und Tabakwaren kommen die jeweils geltenden zollrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Die auf die mitgeführten Gegenstände anzuwendenden Verbote und Beschränkungen des jeweiligen Vertragsstaates bleiben aufrecht.

(3) Das Mitführen von anderen als in Absatz 1 angeführten Gegenständen, insbesondere von Waffen, ist verboten.

Artikel 7

Art. 7

Im Falle einer dringend notwendigen Hilfeleistung für verunglückte Personen ist Rettungsmannschaften das Überschreiten der Staatsgrenze und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates für den unbedingt erforderlichen Zeitraum auch ohne die in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Reisedokumente gestattet. Hievon sind unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates in Kenntnis zu setzen.

Artikel 8

Art. 8

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.

Artikel 9

Art. 9

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.

Artikel 10

Art. 10

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem sich die Vertragsstaaten die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Bestimmungen des Artikels 2 Ziffer 10 bis 15 sowie die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 litera b und c des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet 1 ) vom 18. Juli 1984 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 2 ) und des Abkommens zur Änderung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 9. Juni 1995 3 ) sowie des Abkommens zur Änderung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 9. Juni 1997 4 ) außer Kraft.

GESCHEHEN zu Schloßberg, am 1. August 1999, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 43/1985

2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 715/1993

3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 778/1995

4 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1998 idF BGBl. III Nr. 225/1999