(1) Auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen, die nach Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung gewährt werden, und auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung durch die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten wird verzichtet.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Leistungen an Personen, die die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaats zu begeben, um Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zu erhalten.
(3) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach Absatz 1 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Absatz 1 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
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