Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
a) „Verordnung“ die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
b) „Durchführungsverordnung“ die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Art. 2
(1) Auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen, die nach Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung gewährt werden, und auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung durch die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten wird verzichtet.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Leistungen an Personen, die die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaats zu begeben, um Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zu erhalten.
(3) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach Absatz 1 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Absatz 1 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
Artikel 3
Art. 3
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger.
Artikel 4
Art. 4
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird mit dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Irland in Kraft getreten ist. Soweit vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung bereits durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Wien und Dublin, am 25. April 2000 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.