Die Arbeitgeber haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Risiken für Sicherheit und Gesundheit in den ihrer Verfügungsgewalt unterliegenden Bergwerken auszuschließen oder auf ein Mindestmaß herabzusetzen und insbesondere:
a) sicherzustellen, daß das Bergwerk so angelegt, gebaut und mit elektrischer, mechanischer und sonstiger Ausrüstung, einschließlich eines Kommunikationssystems, versehen wird, daß die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb und eine gesunde Arbeitsumwelt gegeben sind;
b) sicherzustellen, daß das Bergwerk so in Betrieb genommen, betrieben, instand gehalten und stillgelegt wird, daß die Arbeitnehmer die ihnen zugewiesene Arbeit ausführen können, ohne ihre Sicherheit und Gesundheit oder die anderer Personen zu gefährden;
c) Maßnahmen zu treffen, um die Stabilität des Gebirges in Bereich zu erhalten, zu denen Personen im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben;
d) von jedem untertägigen Arbeitsplatz, wenn dies praktisch möglich ist, zwei Ausgänge vorzusehen, von denen jeder mit einem getrennten Fluchtweg nach über Tage verbunden ist;
e) für die Überwachung, Beurteilung und regelmäßige Inspektion der Arbeitsumwelt zu sorgen, damit die verschiedenen Gefahren ermittelt werden, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sein können, und damit ihr Expositionsgrad beurteilt wird;
f) für eine ausreichende Bewetterung aller Grubenbaue zu sorgen, zu denen der Zugang gestattet ist;
g) für Bereiche, in denen besondere Gefahren auftreten können, einen Arbeitsplan und Verfahren aufzustellen und durchzuführen, damit ein sicheres Arbeitssystem und der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden;
h) der Natur eines Bergbaubetriebs entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhüten, zu entdecken und zu bekämpfen; und
i) sicherzustellen, daß bei einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der Betrieb eingestellt wird und die Arbeitnehmer an einen sicheren Ort gebracht werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise