Bei der Ergreifung von Verhütungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Teils des Übereinkommens hat der Arbeitgeber das Risiko zu bewerten und seiner Bewältigung die nachstehende Prioritätenfolge einzuhalten:
a) Beseitigung des Risikos;
b) Beherrschung des Risikos an der Quelle;
c) Herabsetzung des Risikos auf ein Mindestmaß durch Mittel, zu denen die Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren gehört; und
d) soweit das Risiko bestehen bleibt, Vorsorge für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,
unter Berücksichtigung von Angemessenheit, praktischer Durchführbarkeit und bewährter Praxis sowie der gebotenen Sorgfalt.
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