(1) Die innerstaatliche Gesetzgebung gemäß Artikel 4 Absatz 1 hat die zuständige Stelle zu bestimmen, der die Überwachung und Regelung der verschiedenen Aspekte des Arbeitsschutzes in Bergwerken obliegen.
(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen:
a) die Überwachung des Arbeitsschutzes in Bergwerken;
b) die Aufsicht über die Bergwerke durch von der zuständigen Stelle für diesen Zweck bestimmte Inspektoren;
c) die Verfahren für die Meldung und Untersuchung von tödlichen und schweren Unfällen, gefährlichen Vorfällen und Bergwerkskatastrophen, wie sie jeweils durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind;
d) die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Statistiken über Unfälle, Berufskrankheiten und gefährliche Vorfälle, wie sie jeweils durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind;
e) die Befugnis der zuständigen Stelle, Bergbautätigkeiten aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen einstellen zu lassen oder einzuschränken, bis der Zustand, der zu der Einstellung oder Einschränkung Anlaß gegeben hat, behoben worden ist;
f) die Einrichtung wirksamer Verfahren, um sicherzustellen, daß die Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter, zu die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz betreffenden Fragen angehört zu werden und an diesbezüglichen Maßnahmen mitzuwirken, umgesetz werden.
(3) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß die Herstellung, die Lagerung, der Transport und die Verwendung von Sprengstoffen und Zündvorrichtungen im Bergwerksbereich von fachkundigen und befugten Personen oder unter deren unmittelbarer Aufsicht vorzunehmen sind.
(4) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat folgendes vorzuschreiben:
a) die Anforderungen an das Grubenrettungswesen, die Erste Hilfe und geeignete medizinische Einrichtungen;
b) die Verpflichtung, geeignete Filterselbstretter für Arbeitnehmer in untertägigen Kohlenbergwerken und erforderlichenfalls in anderen untertägigen Bergwerken bereitzustellen und instandzuhalten;
c) Schutzmaßnahmen zur Sicherung aufgegebener Grubenbaue, damit die Risiken für Sicherheit und Gesundheit ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden;
d) die Erfordernisse für die sichere Lagerung, den sicheren Transport und die sichere Beseitigung von gefährlichen Stoffen, die beim Abbau verwendet werden, und von im Bergwerksbereich erzeugtem Abfall; und
e) gegebenenfalls die Verpflichtung, ausreichende sanitäre Anlagen und Einrichtungen zum Waschen, zum Umziehen und zur Einnahme von Mahlzeiten bereitzustellen und diese in einem hygienischen Zustand zu erhalten.
(5) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß der mit der Leitung des Bergwerks betraute Arbeitgeber sicherzustellen hat, daß geeignete Betriebspläne vor Aufnahme des Betriebs ausgearbeitet werden und daß diese Pläne bei jeder erheblichen Änderung in regelmäßigen Zeitabständen auf den neuesten Stand gebracht und auf dem Bergwerksgelände bereitgehalten werden.
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