(1) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung des Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben.
(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung ist gegebenenfalls zu ergänzen durch:
a) technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen; oder
b) andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Durchführungsmittel,
wie sie von der zuständigen Stelle bestimmt werden.
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