Art. 4 Artikel 4 — Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Rückverweise
(1) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung des Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben.
(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung ist gegebenenfalls zu ergänzen durch:
a) technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen; oder
b) andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Durchführungsmittel,
wie sie von der zuständigen Stelle bestimmt werden.
Keine Ergebnisse gefunden