Art. 21 Artikel 21 — Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Der Generaldirektor des Internationalaen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
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