Das Mitglied hat:
a) alle zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangs- und Abhilfemaßnahmen, zu treffen; und
b) geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der gemäß dem Übereinkommen zu treffenden Maßnahmen zu beauftragen und diese Dienste mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln auszustatten.
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