Art. 11 Artikel 11 — Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Rückverweise
Der Arbeitgeber hat nach allgemeinen arbeitsmedizinischen Grundsätzen und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung die Durchführung einer regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung der Arbeitnehmer, die bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, sicherzustellen.
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