Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß:
a) für die Arbeitnehmer unentgeltlich ausreichende Ausbildungs- und Umschulungsprogramme und verständliche Anweisungen in bezug auf Arbeitsschutzangelegenheiten und die ihnen zugewiesene Arbeit bereitgestellt werden;
b) in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung eine angemessene Aufsicht und Kontrolle bei jeder Schicht ausgeübt werden, um den sicheren Betrieb des Bergwerks zu gewährleisten;
c) ein System eingerichtet wird, damit die Namen aller Personen, die sich unter Tage aufhalten, sowie ihr wahrscheinlicher Aufenthaltsort jederzeit feststellbar sind;
d) alle Unfälle und gefährlichen Vorfälle, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind, untersucht und geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden; und
e) der zuständigen Stelle ein Bericht, wie durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben, über Unfälle und gefährliche Vorfälle erstattet wird.
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