(1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Bergwerk“:
a) übertägige oder untertägige Stätten, an denen insbesondere die folgenden Tätigkeiten stattfinden:
i) das Aufsuchen von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas, das mit mechanischen Eingriffen in den Boden verbunden ist;
ii) die Gewinnung von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas;
iii) die Aufbereitung, einschließlich des Brechens, der Zerkleinerung, der Anreicherung oder des Waschens des gewonnenen Materials; und
b) alle Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen, Anlagen, Gebäude und Tiefbauten, die in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten Tätigkeiten verwendet werden.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Arbeitgeber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer in einem Bergwerk beschäftigt und je nach den Umständen den Betreiber, den Hauptunternehmer, den Unternehmer oder den Subunternehmer.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise