Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder zur Annahme offen.
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