Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen – Protokoll
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls den im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen zu dieser Vertragsurkunde volle Rechtskraft und Wirkung zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden.
Art. 2 Artikel 2
Der Generalsekretär bereitet den in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Text des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Unterdrückung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vor und übermittelt Abschriften hievon der Regierung jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offen steht, zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner des oben erwähnten Übereinkommens ein, den abgeänderten Text dieser Vertragsurkunde anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls zu werden.
Art. 3 Artikel 3
Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder zur Annahme offen.
Art. 4 Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung, oder
b) Annahme, die durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erfolgt.
Artikel 5
Art. 5
1. Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwei oder mehrere Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden sein werden.
2. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen treten in Kraft, wenn die Mehrheit der Vertragspartner des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen Vertragspartner des vorliegenden Protokolls geworden ist, und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner des Übereinkommens wird, nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner des hiemit abgeänderten Übereinkommens werden.
Art. 6 Artikel 6
In Übereinstimmung mit Artikel 102, Absatz 1, der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demzufolge angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll am Übereinkommen durchgeführten Abänderungen an den entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte Übereinkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
Art. 7 Artikel 7
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische, englische, französische, russische und spanische Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in den Archiven des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung mit dem Anhang abzuändernde Übereinkommen nur in französischer und englischer Sprache abgefaßt ist, gelten die französischen und englischen Texte des Anhanges als in gleicher Weise authentische Texte und die chinesischen, russischen und spanischen Texte sind Übersetzungen.
Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich des Anhanges wird vom Generalsekretär jedem der Vertragspartner des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen sowie allen Mitgliedern der Vereinten Nationen übermittelt werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hievon von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint, unterzeichnet.
Geschehen in Lake Success, New York, am zwölften November eintausendneunhundertsiebenundvierzig.
Anl. 1
Anhang zum Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.
(Anm.: es folgt der Text der Änderungen)