Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze und dem Bahnübergang Albert-Schott-Straße;
- das Gelände des Bahnhofs Mittenwald vom Bahnübergang Albert-Schott-Straße bis zum Bahnübergang an der Dammkarstraße, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend bezeichnet sind;
- im Bahnhofsgebäude die Abfertigungshalle für den Personenverkehr, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Bahnhofsgebäude, und zwar
- den im Erdgeschoß an den südlichen Teil der Abfertigungshalle anschließenden Raum;
- den im Obergeschoß über diesem Raum gelegenen Raum.
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