BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Mittenwald) (BRD)

In Kraft seit 01. April 1970
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Im Bahnhof Mittenwald werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Art. 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze und dem Bahnübergang Albert-Schott-Straße;

- das Gelände des Bahnhofs Mittenwald vom Bahnübergang Albert-Schott-Straße bis zum Bahnübergang an der Dammkarstraße, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend bezeichnet sind;

- im Bahnhofsgebäude die Abfertigungshalle für den Personenverkehr, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Bahnhofsgebäude, und zwar

- den im Erdgeschoß an den südlichen Teil der Abfertigungshalle anschließenden Raum;

- den im Obergeschoß über diesem Raum gelegenen Raum.

Artikel 3

Art. 3

Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Seefeld in Tirol vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.

Artikel 4

Art. 4

(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(2) In den Bahnhöfen Garmisch-Partenkirchen, Kaltenbrunn, Klais, Scharnitz und Seefeld in Tirol haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofs jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt im Bahnhof Mittenwald, soweit die in Artikel 2 bezeichneten Räume nicht ausreichen.

(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen auf der in Artikel 3 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge zurückgebracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen sind diese Züge örtlicher Bereich.

Artikel 5

Art. 5

Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 3 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfalle durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.

Artikel 6

Art. 6

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

a) von den österreichischen Bediensteten von Garmisch-Partenkirchen, Kaltenbrunn, Klais oder Mittenwald zur gemeinsamen Grenze bei Mittenwald/Scharnitz,

b) von den deutschen Bediensteten von Seefeld in Tirol oder Scharnitz zur gemeinsamen Grenze bei Scharnitz/Mittenwald

verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.

Anl. 1

Auswärtiges Amt

V 3-81. SA 32

Verbalnote

Anl. 1

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Mittenwald und für die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Garmisch-Partenkirchen-Seefeld in Tirol folgende Vereinbarung vorschlagen:

(Anm.: Es folgen die Artikel)

Das Auswärtige beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 11. März 1970

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Zl. 1451-A/70

Verbalnote

Anl. 1

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März 1970 – V 3-81 SA 32 – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 11. März 1970

L. S.

An das Auswärtige Amt

Bonn