Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze und Bahnkilometer 114,518;
- das Gelände des Bahnhofes Simbach vom Bahnkilometer 114,518 bis Bahnkilometer 112,786, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
- im Betriebsgebäude die sogenannte Zollschleuse, die Expreßgutausgabe, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
- im Güterhallengebäude die Güterhalle, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- im Betriebsgebäude den an der Südseite neben der sogenannten Zollschleuse gelegenen Raum;
- im Güterhallengebäude die Räume Nr. 13, 14 und 15 im Erdgeschoß, Raum Nr. 19 und die beiden anschließenden Räume im 1. Obergeschoß sowie den Abstellraum im Dachgeschoß.
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