Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach am Inn) (BRD)
Artikel 1
Art. 1
Im Bahnhof Simbach am Inn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Art. 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bahnstrecke zwischen der gemeinsamen Grenze und Bahnkilometer 114,518;
- das Gelände des Bahnhofes Simbach vom Bahnkilometer 114,518 bis Bahnkilometer 112,786, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;
- im Betriebsgebäude die sogenannte Zollschleuse, die Expreßgutausgabe, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
- im Güterhallengebäude die Güterhalle, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- im Betriebsgebäude den an der Südseite neben der sogenannten Zollschleuse gelegenen Raum;
- im Güterhallengebäude die Räume Nr. 13, 14 und 15 im Erdgeschoß, Raum Nr. 19 und die beiden anschließenden Räume im 1. Obergeschoß sowie den Abstellraum im Dachgeschoß.
Artikel 3
Art. 3
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, von den österreichischen Bediensteten auf der kürzesten Straßenverbindung zur gemeinsamen Grenze bei Braunau verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehört diese Straßenverbindung zum örtlichen Bereich.
Anl. 1
Auswärtiges Amt
V 3-81. SA 32
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen im Bahnhof Simbach am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen:
(Anm.: Es folgen die Artikel)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 11. März 1970
L. S.
An die Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
Zl. 1445-A/70
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März 1970 – V 3-81 SA 32 – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benutzt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 11. März 1970
L. S.
An das Auswärtige Amt
Bonn