(1) Jede Vertragspartei kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einen oder mehrere Verbindungsbeamte zu den Zentralstellen der anderen Vertragspartei entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten führen Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) den Informationsaustausch zur Vorbeugung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen zu fördern;
b) in Durchführung von Ersuchen um Unterstützung zwischen Polizeibehörden zusammenzuarbeiten;
c) bei Tätigkeiten von Überwachungsorganen an den Außengrenzen Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Verbindungsbeamten verfügen über keine Exekutivbefugnisse.
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