BundesrechtInternationale VerträgeVereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)Art. 19

Art. 19

In Kraft seit 01. März 2000
Up-to-date

Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observations- oder Nacheileeinsätzen finden auf die in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Beamten die gleichen Ausnahmevorschriften für das Lenken von Polizeikraftfahrzeugen Anwendung, wie sie im Staatsgebiet jener Vertragspartei, auf welchem die Oberservation oder die Nacheile erfolgt, für die eigenen Beamten gelten.

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