(1) Jeder Vertragsstaat gestattet die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit, wenn die Betreffenden dadurch nicht staatenlos werden.
(2) Ein Vertragsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht jedoch vorsehen, daß die Aufgabe nur von Staatsangehörigen bewirkt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
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