(1) Ein Vertragsstaat darf mit Ausnahme der folgenden Fälle in seinem innerstaatlichen Recht nicht den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung des Vertragsstaates vorsehen:
a) freiwilliger Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit;
b) Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung erheblicher Tatsachen, wenn diese dem Antragsteller zuzurechnen sind;
c) freiwilliger Dienst in einer fremden Armee;
d) Verhalten, das den lebenswichtigen Interessen des Vertragsstaates schwerwiegend abträglich ist;
e) Fehlen einer echten Beziehung zwischen dem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland;
f) Feststellung während der Minderjährigkeit des Kindes, daß die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen, die zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates kraft Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind;
g) Adoption eines Kindes, wenn das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit eines oder beider adoptierender Elternteile erwirbt oder besitzt.
(2) Ein Vertragsstaat kann außer in den Fällen des Absatzes 1 lit. c und d den Verlust der Staatsangehörigkeit für Kinder vorsehen, deren Eltern die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates verlieren. Kinder verlieren jedoch diese Staatsangehörigkeit nicht, wenn einer ihrer Elternteile sie beibehält.
(3) Ein Vertragsstaat darf mit Ausnahme der in Absatz 1 lit. b genannten Fälle in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorsehen, wenn der Betreffende dadurch staatenlos würde.
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