(1) Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht vor, daß seine Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes von den folgenden Personen erworben wird:
a) von Kindern, wenn ein Elternteil zur Zeit der Geburt dieser Kinder die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die sein innerstaatliches Recht für im Ausland geborene Kinder vorsieht. Bei Kindern, für die die Vaterschaft durch Anerkennung, gerichtliche Entscheidungen oder ähnliche Verfahren festgestellt wird, kann jeder Vertragsstaat vorsehen, daß das Kind die Staatsangehörigkeit entsprechend dem durch das innerstaatliche Recht festgelegten Verfahren erwirbt;
b) von in seinem Hoheitsgebiet aufgefundenen Findelkindern, wenn diese andernfalls staatenlos wären.
(2) Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht vor, daß seine Staatsangehörigkeit von Kindern erworben wird, die in seinem Hoheitsgebiet geboren sind und die bei Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben. Die Staatsangehörigkeit wird entweder:
a) kraft Gesetzes bei der Geburt oder
b) staatenlos gebliebenen Kindern später gewährt, wenn von dem betreffenden Kind oder in seinem Namen in der durch innerstaatliches Recht des Vertragsstaates vorgeschriebenen Weise ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird. Dieser Antrag kann von einem rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet von höchstens fünf Jahren vor der Antragstellung abhängig gemacht werden.
(3) Jeder Vertragsstaat sieht in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit der Einbürgerung von Personen vor, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben. Bei der Festlegung der Voraussetzungen für eine Einbürgerung darf ein Vertragsstaat keine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren für die Antragstellung vorsehen.
(4) Jeder Vertragsstaat erleichtert in seinem innerstaatlichen Recht folgenden Personen den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit:
a) Ehegatten von Staatsangehörigen;
b) Kindern eines Staatsangehörigen, die unter die Ausnahmen des Artikels 6 Absatz 1 lit. a fallen;
c) Kindern, von denen ein Elternteil seine Staatsangehörigkeit erwirbt oder erworben hat;
d) Kindern, die von einem seiner Staatsangehörigen adoptiert wurden;
e) Personen, die in seinem Hoheitsgebiet geboren sind und dort ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt haben;
f) Personen, die seit einem durch das innerstaatliche Recht des betroffenen Vertragsstaates festgelegten Zeitpunkt vor Erreichen des 18. Lebensjahres ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben;
g) staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben.
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