Die Bestimmungen betreffend die Staatsangehörigkeit jedes Vertragsstaates müssen auf den folgenden Grundsätzen beruhen:
a) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
b) Staatenlosigkeit ist zu vermeiden.
c) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden.
d) Weder die Schließung noch die Auflösung einer Ehe zwischen einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates und einem Fremden, noch die Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten während der Ehe berührt automatisch die Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten.
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